Gesetzliche Vorschriften

Einführung | Der TÜV

Einführung

^ Seitenanfang

Gesetzliche Vorschriften

Per Gesetz wurde eine Reihe von Reifenregeln festgelegt, wie zum Beispiel Reifenverschleiß oder Reifenstruktur.

Der Erlass vom 30. September 1997, der den Artikel 9 des Erlasses vom 29. Juli 1970 ändert, legt die Mindestprofiltiefe fest:

Article 9.1. Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.

Article 9.3. Der Unterschied zwischen der Tiefe der Hauptrillen von zwei auf derselben Achse montierten Reifen darf nicht mehr als 5 Millimeter betragen.

Seit dem 1. Januar 1995 wird Artikel R59 der französischen Straßenverkehrsordnung durch den Erlass vom 24.10.94 ergänzt, der insbesondere Folgendes vorsieht :


Article 3 :

“Wie in Abschnitt II der Straßenverkehrsordnung angegeben, ist es untersagt, an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern:

Artikel 3.1: Reifen mit unterschiedlicher Struktur zu montieren, mit Ausnahme eventueller Reserveräder für eine vorübergehende Verwendung.

Artikel 3.3: Reifen unterschiedlichen Typs auf derselben Achse zu montieren, unabhängig davon, ob es sich um eine Einfach- oder Zwillingsbereifung handelt.

Artikel 3.4: Reifen zu montieren, auf denen ein Tragfähigkeits- oder Geschwindigkeitsindex angegeben ist, dessen Wert unter der vom Fahrzeughersteller angegebenen Mindestleistung liegt.”

Article 9 :
Die Straßenverkehrsordnung untersagt das Montieren von Reifen mit unterschiedlicher Struktur auf derselben Achse (Artikel 3, Punkt 3.2 und 3.3).
Darunter versteht man laut dem Amtsblatt der EU Nr. 1 129/105 vom 14.05.1992, dass die Reifen gleichzeitig :

  • die gleiche Marke
  • die gleiche Größe
  • die gleiche Verwendungskategorie (z. B. Straßenreifen, Winterreifen, Geländereifen).
  • die gleiche Struktur: radial oder diagonal
  • das gleiche Geschwindigkeitsindex
  • den gleichen Tragfähigkeitsindex

Bei Winterreifen ist es zulässig, dass der Speed-Index unter dem der Originalreifen liegt, allerdings muss die Fahrgeschwindigkeit entsprechend angepasst werden.

Der TÜV


^ Seitenanfang

Wenn Ihr Fahrzeug dem TÜV vorgeführt wird und bestimmte Mängel an Ihren Reifen festgestellt werden, kann eine Nachprüfung erforderlich sein.

Folgende Mängel erfordern eine Nachprüfung :

  • Tiefer Einschnitt in einem der Reifen :
    - Einschnitt oder Riss an der Flanke oder auf der Lauffläche, wodurch das Gewebe oder die Karkasse direkt oder indirekt durch einen manuellen Eingriff sichtbar werden.
  • Bedeutende Verformung :
    - Beule und/oder Blase an der Flanke.
    - Verformung der Lauffläche (Verziehen).
    - Ablösen der Lauffläche
  • Bedeutende Abnutzung :
    - Tiefe der Hauptrillen unter 1,6 mm an mindestens einem Messpunkt (Kontrolle der gesamten Lauffläche).
    - Flachstelle am Reifen, wodurch eine der Hauptrillen eine Tiefe unter 1,6 mm aufweist.
    Abnutzung, durch die das Gewebe oder die Karkassen an der Lauffläche oder der Flanke sichtbar werden.
    - Fehlendes Profil an einem Teil der Lauffläche.
    - Nachgeschnittener Reifen
  • Reibung :
    - Vorübergehender oder ständiger Kontakt zwischen Reifen und entweder Radlauf oder Karosserie oder einem mechanischen Element.
  • Fehlen eines Verschleißindikators :
  • Bedeutender Abnutzungsunterschied an einer Achse :
    - Tiefenunterschied von mehr als 5 mm zwischen den Hauptrillen der beiden auf derselben Achse montierten Reifen (einschließlich der Räder auf derselben Seite einer Achse mit Zwillingsbereifung).
  • Ungeeignete Größe :
    - Die Bereifung stimmt nicht mit den Herstellervorgaben (technische Datenbank VKV) oder ihren Entsprechungen (ETRTO-Tabelle) überein.
    - Unterschiedliche Reifengrößen auf derselben Achse.
    - Interferenz- oder Berührungsgefahr des Reifens mit den Radkästen oder anderen Elementen.
  • Unleserliche oder nicht vorhandene Kennzeichnung :
    - Nicht vorhandene oder unleserliche Kennzeichnung (eingeprägt oder als Relief) auf der Reifenflanke: Größe, Radial- (R) oder Diagonalstruktur (D).
  • Unterschiedliche Struktur auf einer Achse :
    - Bereifung mit unterschiedlichen Verwendungskategorien auf derselben Achse (Normalreifen, Sonderreifen, Winterreifen).
    - * Bereifung mit unterschiedlichen Strukturen auf derselben Achse (radial, diagonal, Diagonalgürtelreifen).

Folgende Mängel erfordern eine Nachprüfung :

  • Vorhandene Fremdkörper in der Lauffläche
  • Ungleichmäßige Abnutzung der Lauffläche (wobei der Grenzwert von 1,6 mm nicht erreicht wird)
  • Speed-Index und/oder Last-Index unter den Herstellervorgaben (oder unleserlich)
  • Ungeeignete Bereifung :
    - Schlauchlose Reifen auf einer schlauchlosen Felge mit Schlauch.
    - Schlauchlose Reifen auf einer Schlauchfelge ohne Schlauch.
    - Schlauchreifen auf einer schlauchlosen Felge mit Schlauch.
    - Schlauch in einem Reifen der Serie 35-65.
    - Felgen und Reifen miteinander nicht kompatibel.
    - Drehrichtung der Reifen stimmt nicht mit der Markierung überein

Tipp(s)

Nehmen Sie sich Zeit, den Zustand Ihrer Reifen zu kontrollieren, bevor Sie zum TÜV fahren, um eine gebührenpflichtige Nachprüfung zu vermeiden.