Gesetzliche Vorschriften
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Gesetzliche Vorschriften
Per Gesetz wurde eine Reihe von Reifenregeln festgelegt, wie zum Beispiel Reifenverschleiß oder Reifenstruktur. Der Erlass vom 30. September 1997, der den Artikel 9 des Erlasses vom 29. Juli 1970 ändert, legt die Mindestprofiltiefe fest: Article 9.1. Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Article 9.3. Der Unterschied zwischen der Tiefe der Hauptrillen von zwei auf derselben Achse montierten Reifen darf nicht mehr als 5 Millimeter betragen. Seit dem 1. Januar 1995 wird Artikel R59 der französischen Straßenverkehrsordnung durch den Erlass vom 24.10.94 ergänzt, der insbesondere Folgendes vorsieht :
Artikel 3.1: Reifen mit unterschiedlicher Struktur zu montieren, mit Ausnahme eventueller Reserveräder für eine vorübergehende Verwendung. Artikel 3.3: Reifen unterschiedlichen Typs auf derselben Achse zu montieren, unabhängig davon, ob es sich um eine Einfach- oder Zwillingsbereifung handelt. Artikel 3.4: Reifen zu montieren, auf denen ein Tragfähigkeits- oder Geschwindigkeitsindex angegeben ist, dessen Wert unter der vom Fahrzeughersteller angegebenen Mindestleistung liegt.” Article 9 :
Bei Winterreifen ist es zulässig, dass der Speed-Index unter dem der Originalreifen liegt, allerdings muss die Fahrgeschwindigkeit entsprechend angepasst werden. |
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Folgende Mängel erfordern eine Nachprüfung :
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